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   BGH, 01.03.2023 - 2 StR 366/22   

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https://dejure.org/2023,10882
BGH, 01.03.2023 - 2 StR 366/22 (https://dejure.org/2023,10882)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2023 - 2 StR 366/22 (https://dejure.org/2023,10882)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2023 - 2 StR 366/22 (https://dejure.org/2023,10882)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 30a BtMG
    Beweiswürdigung (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Angaben des Angeklagten: keine zureichenden Anhaltspunkte, unwiderlegtes Hinnehmen, Überprüfung auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt, Zweifelssatz; Gesamtwürdigung aller Indizien)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 337 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Überprüfen der Einlassung des Angeklagten auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt (hier: zur Nutzung des Elektroschockers); Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz eines Elektroimpulsgeräts

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 337 Abs. 1
    Überprüfen der Einlassung des Angeklagten auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt (hier: zur Nutzung des Elektroschockers); Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz eines Elektroimpulsgeräts

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 757
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.02.2017 - 2 StR 78/16

    Tatrichterlicher Beweiswürdigung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil:

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 2 StR 366/22
    Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184).
  • BVerfG, 04.05.1997 - 2 BvR 509/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung wegen Handels mit

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 2 StR 366/22
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Amphetamin auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, weshalb die Gefährlichkeit dieses Stoffes keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, StV 1990, 494; BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19; a.A. BVerfG, NStZ-RR 1997, 342, 343; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., vor § 29 Rn. 206).
  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 537/19

    Dauer des Vorwegvollzugs

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 2 StR 366/22
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Amphetamin auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, weshalb die Gefährlichkeit dieses Stoffes keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, StV 1990, 494; BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19; a.A. BVerfG, NStZ-RR 1997, 342, 343; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., vor § 29 Rn. 206).
  • BGH, 05.11.2020 - 4 StR 381/20

    Grundsätze der Strafzumessung (tatschulderhöhende Berücksichtigung einer

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 2 StR 366/22
    Vielmehr ist die Einlassung des Angeklagten - ebenso wie andere Beweismittel - auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574).
  • BGH, 30.11.2022 - 6 StR 243/22

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (überspannte Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 2 StR 366/22
    Die Strafkammer hat unberücksichtigt gelassen, dass - auch wenn keine der Indiztatsachen für sich alleine zum Nachweis der Täterschaft der Angeklagten ausreichen würde - die Möglichkeit besteht, dass sie in ihrer Gesamtheit die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. November 2022 - 6 StR 243/22, NStZ-RR 2023, 59, 60 mwN).
  • BGH, 10.11.2021 - 5 StR 127/21

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (Zweifel; unbegründete Annahmen zugunsten des

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 2 StR 366/22
    a) Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet - auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabes (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN) - in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90

    Gerechter Schuldausgleich - Unvertretbar hohe Strafe - Abwägung - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - 2 StR 366/22
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Amphetamin auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, weshalb die Gefährlichkeit dieses Stoffes keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, StV 1990, 494; BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19; a.A. BVerfG, NStZ-RR 1997, 342, 343; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., vor § 29 Rn. 206).
  • BGH, 09.01.2024 - 2 StR 443/23
    Damit hat die Strafkammer erkennbar die Betäubungsmittel Amphetamin und Ecstasy auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln unzutreffend zum Nachteil des Angeklagten eingeordnet, diese nehmen insoweit lediglich einen mittleren Platz ein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51; Urteil vom 1. März 2023 - 2 StR 366/22, NStZ 2023, 757).
  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 361/23

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    bb) Zum anderen war das Landgericht weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst gehalten, Tatsachen zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, für die es keine Anhaltspunkte gibt (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 2023 - 6 StR 163/22, NStZ 2023, 315; vom 1. März 2023 - 2 StR 366/22).
  • BGH, 15.11.2023 - 1 StR 104/23

    Urteil wegen Mordes am Bahnhof von Weil der Stadt rechtskräftig

    Das Landgericht war hierbei nicht gehalten, Tatsachen zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, für die es keine Anhaltspunkte gab (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2023 - 2 StR 366/22 Rn. 7).
  • BGH, 19.04.2023 - 2 StR 64/23

    Berücksichtigung strafschärfender Gesichtspunkte

    Die in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe erfolgte strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass "der Angeklagte auch mit Amphetaminöl gehandelt (hat), welches ein mindestens mittelgradiges psychisches Suchtpotential besitzt", begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; Urteil vom 1. März 2023 - 2 StR 366/22; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, juris Rn. 9, jew. mwN).
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